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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB - Schlüsseldienst Bosseler

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Montage-, Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge und Lieferungen. Abweichungen bedürfen der ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers.

2. Angebot und Lieferumfang von Tresor, Einbruchschutz- und sonstigen Produkten. Es wird derzeit kein Onlinehandel betrieben oder angeboten. Lieferung bedeutet, dass alle Sicherheitsprodukte vom Monteur zum Kunden mitgebracht werden. Hierfür werden keine Kosten wie "Lieferkosten" berechnet. Ausgenommen sind Tresore. Bei Tresor Lieferung wird der Transport in der Regel durch eine Spedition durchgeführt. Über die Tresor-Lieferkosten wird der Kunde vor Vertragsabschluss informiert. a) Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Stellt der Verkäufer dem Käufer Zeichnungen oder Unterlagen über den zu montierenden Kaufgegenstand zur Verfügung, bleiben sie Eigentum des Verkäufers. b) Die vom Verkäufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von 2 Wochen schriftlich bestätigt oder übergeben hat. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Ausführbarkeit schriftlich mitzuteilen. c) Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen sollen vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. d) Konstruktionsänderungen des Gegenstandes bleiben vorbehalten, sowie der Gegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist. So können z.B. nachbestellte Schlösser nicht mehr in Originalmaße geliefert werden und von ihrer Bauart und Maßen abweichen. Darauf hat der Verkäufer keinen Einfluss, da dies durch den Lieferanten bzw. durch den Hersteller bestimmt wird. Dies kann beim Austausch und bei der Montage zu Mehrarbeiten führen. Für dadurch entstandene Mehrkosten haftet der Verkäufer nicht. e) Ein Angebot für eine Schließanlage ist freibleibend. (Über den Aufbau und die Funktion einer Schließanlage entscheidet das Werk, bei dem der Verkäufer die angebotene Schließanlage bestellt. Dem Verkäufer ist vorab nicht bekannt, ob die gewünschte Schließkombination durch das Werk realisierbar ist. Sollte das Werk mitteilen, dass die bestellte Konfiguration nicht erstellbar ist, wird dies dem Kunden/Käufer durch den Verkäufer umgehend mitgeteilt und auf Wunsch ein neues Angebot mit veränderter Schließkonfiguration unterbreitet.) f) Der Verkäufer behält sich vor, vom Angebot und oder Auftrag zurückzutreten, wenn Materialbestellungen durch das Werk oder den Lieferanten versagt werden. Es besteht ein beidseitiges Rücktrittsrecht, wenn durch den Lieferanten eine Preiserhöhung verlangt wird, die vom Auftragsinhalt abweicht. g) Werden dem Verkäufer, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erst nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2.1 Angebot des Monats. Das Angebot ist nur innerhalb des angegebenen Monats gültig, sofern innerhalb dieses Monats ein Auftrag erteilt wurde. Die Arbeit oder Montage kann zu einem späteren Zeitpunk ausgeführt werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Auftrag kurz vor Monatsende erteil wird oder wenn sich die Materiallieferung durch den Lieferanten verzögert.

2.2 Preisnachlass auf Sicherheitsprodukte und Einbruchschutz-Absicherung, sowie Montage und Türöffnung in Aachen und Städteregion auf bereits preisreduzierte Sicherheitsprodukte, Tresore, Einbruchschutz-Artikel, Angebot des Monats, besteht kein Anspruch auf im Internet veröffentlichte Reduzierungen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen:
a) Die Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart wurde, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bedarf einer gesonderten Vereinbarung. b) Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 3 Monaten wesentliche Kostensteigerungen bei dem Kaufobjekt eingetreten, die aus Sicht des Verkäufers das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unangemessen erscheinen lassen, hat der Verkäufer das Recht, vom Käufer erneute Verhandlungen über den Kaufpreis zu verlangen. c) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. d) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen zu fordern.

4. Lieferzeit a) Liefer- und Montagetermine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben hat. b) Die vereinbarte Frist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und anderen unvorhersehbaren, unabwendbaren Ereignissen, im Zeitrahmen dieser Ereignisse. Der Verkäufer ist verpflichtet, in zumutbarem Rahmen, den Kunden unverzüglich zu informieren und zu erklären, wann die voraussichtliche Montage erfolgen kann.

5. Eigentumsvorbehalt a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer nach angemessener Fristsetzung zur Rücknahme der Ware berechtigt. Daraus resultierende Kosten durch Mehrarbeit und Abnutzung durch Gebrauch der Ware, gehen zu Lasten des Käufers. b) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange der Kaufgegenstand nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, dies auf eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

6. Mängelgewährleistung a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Übergabe, für alle mechanisch bewegliche Produkte. b) Hat die Kaufsache einen Mangel, hat der Verkäufer die Wahl, Mängel zu beseitigen oder Ersatz zu erbringen. Bei Mängelbeseitigung trägt der Verkäufer die anfallenden Kosten, soweit keine unsachgemäße Handhabung des Käufers einen Mangel verursacht hat. Sollte eine Mängelbeseitigung fehlschlagen, ist der Käufer berechtigt, eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Kauf zurückzutreten. c) Die Wartungsintervalle sind nach Herstellerangaben rechtzeitig durch den Käufer zu beauftragen.

7. Gesamthaftung a) Der Verkäufer haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. b) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. In den Fällen grober Fahrlässigkeit durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer auf Ersatz des typischen, abzusehenden Schadens. c) Die gesetzlichen Regelungen des Nachweises bleiben hiervon unberührt. d) Die Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

8. Bei Montage entstandene Schäden a) Bei sachgerechter Montage kann es durch örtliche Begebenheiten und/oder durch schwierige Situationen zu geringfügigen Beschädigungen am Eigentum/Mietsache des Auftraggebers bzw. des Kunden kommen (geringfügige Kratzer oder ähnliches.) Hierfür haftet nicht der Verkäufer und nicht der Monteur. b) Trotz aller Sorgfalt kann es bei Arbeiten zu Umständen kommen, dass Beschädigungen an Tür, Zarge und Schlössern nicht zu vermeiden sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein komplizierter Defekt vorliegt wie Fallen-, Riegel- und Bänderbrüche u.ä.  Während dieser Arbeit wird die Notwendigkeit einer Beschädigung (weil eine zerstörungsfreie Öffnung nicht möglich ist) zuvor mit dem Kunden abgesprochen und setzt sein Einverständnis voraus. Für Schäden die aus solchen Umständen entstehen, besteht kein Haftungsanspruch. Die daraus resultierenden Schönheits- und/oder Ausbesserungsreparaturen gehen zu Lasten des Kunden/Auftraggeber. c) Nach entsprechenden Arbeiten ist der Monteur noch vor Ort berechtigt, die Öffnungstechnik durch mechanischen Eingriff unkenntlich zu machen um zu verhindern, dass die angewendeten Techniken nachgeahmt werden können. d) In einem Notfall -hilflose Person, Gefahr von Brand und sonstigen gefährlichen Situationen- ist bei entstehenden Sach- und Personenschäden nicht der beauftragte Dienst haftbar zu machen, wenn dieser verspätet eintrifft oder die Arbeit längere Zeit erfordert. - Zur Abwendung von Gefahren ist je nach Situation und Sachlage umgehend ein Arzt, die Polizei bzw. die Feuerwehr zu alarmieren. Telefon Polizei: 110 / Feuerwehr - Notarzt: 112

9. Gerichtsstand/Erfüllungsort a) Sofern sich aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort. b) Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. c) Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

10. Rechtswirksamkeit 1. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.